Lästig, aber leider nötig, auch über diese Themen zu sprechen bzw. in diesem Falle zu schreiben. Als Tierhalter gibt es leider auch nicht immer nur eitel Sonnenschein. 

Auch wenn sich Tierhalter häufig für ein besonderes Zusammenleben mit dem Tier bzw. den Tieren entscheiden, so birgt dies auch gewisse Risiken, mit denen sich Tierhalter möglichst zeitig beschäftigen soll. Von einem Tier, egal welcher Art, geht, wenn auch nicht zwangsläufig, auch immer ein Gefahr aus. Selbst bei bester Erziehung, Training und Vorsorge, handelt es sich eben doch um eigenständig denkende und handelnde Wesen und dann und wann greifen die ursprünglichen Instinkte der Tiere eben auch durch. Und selbst bei allergrößter Sorgfalt lässt sich dieses Risiko nicht immer ausschließen. 

Ob wir hier von Beißvorfällen ausgehen (und hierbei wären nicht nur Hunde genannt, sondern auch durchaus Katzen), von Unfällen im direkten Zusammenhang mit Tieren (z.B. Sturz vom Pferd oder ein Tritt) oder indirekt z.B. im Straßenverkehr. 

Wer sich Tiere hält, sollte dies beachten. Da das Tier nicht selber haftbar gemacht werden kann, trägt der Tierhalter als solcher das Risiko, welches von dem Tier ausgeht. Da es mitunter um nicht unerhebliche Summen gehen kann, ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Tierhalter sehr sinnvoll. 

Wir sprechen hier nicht nur von Unfällen mit Bagatellschadencharakter, sondern mitunter auch beispielsweise um schwere Verletzungen oder gar Unfälle mit tödlichem Ausgang. 

Da die Fallstricke, unter anderen auch in Regressverfahren, sehr verworren sein können, werden nachfolgend ein paar Links zu entsprechenden Rechtssprechungen diesbezüglich verlinkt (Disclaimer: die Autorin übernimmt keine Haftung für die entsprechenden Links und kann keine Garantie hinsichtlich der Richtigkeit der dargelegten Inhalte geben). 

Hierdurch wird aufgezeigt, wie wichtig es ist, dass sich Tierhalter mit dem Thema befassen und die Kosten für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht scheuen sollten. 

So z.B. hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2024 im Regressverfahren einer Krankenkasse die Haftung und in dem Fall Schadensersatzpflicht einer Tierhalterin festgestellt, auch ohne dass ein direktes Verschulden vorliegt. 

Link BGH- Urteil Az. VI ZR 381/23

Link

Auch Pferdehalter, die ihr Pferd beispielsweise via Reitbeteiligung jemandem zu Verfügung stellen, sollten sich tunlichst mit dem Thema Versicherung beschäftigen und dies bei der Wahl des Versicherungsproduktes berücksichtige, da „Fremdreiter“ nicht immer inkludiert sind. Während bei einem eigenen Unfall neben der Krankenversicherung ggfls. eine Unfallversicherung greifen könnte, so ist bei einem Fremdhalter, auch ggfls. bei einer Vorleistung dessen Versicherung eine Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen, sodass ggfls. die Tierhalterhaftpflichtversicherung ebenfalls mit zu involvieren wäre. 

Lediglich ein Beispiel zur Tierhalterhaftlicht unter Bezugnahme auf eine Reitbeteiligung:

Haftung Eigentümerin bei Reitbeteiliung

Eine Freistellung der Haftung, auch über einen Reitbeteilungsvertrag, sei mitunter unwirksam, wie nachfolgend das LG Saarbrücken geurteilt hat. 

Urteil LG Saarbrücken (Zusammenfassung)

Auch die Stubentiger sind bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtssprechung gewesen. Nicht nur die Tatsache, dass Katzenbisse an und für sich gesehen nicht zu unterschätzen sind, so kann auch hier, bei aller Eigensinnigkeit der Tiere, eine Haftung des Halters nicht ausgeschlossen werden. 

Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.4.2022 – VI ZR 1321/20 –

Aus dem „eigenen“ Leben. 

Traurig aber wahr, so hat die Autorin selber bereits die Erfahrung gemacht, da der seinerzeitige Familienhund bei einem Verkehrsunfall durch Aufprall gegen ein Fahrzeug getötet wurde. Was für uns damals emotional kaum zu greifen war, ist aus juristischer und auch versicherungswirksamer Weise jedoch anderweitig gelagert gewesen. Der Hund war tot. Die Kosten für die Schadenreparatur an dem Fahrzeug, welches den Hund erfasst hat, wurden jedoch durch die Tierhalterhaftpflichversicherung übernommen. 

Auch gerade deswegen würde ich persönlich jedem Tierhalter anraten, sich dieser Thematik anzunehmen und sich ggfls. einen Rat durch einen Versicherungsfachmann hinsichtlich einer passenden Offerte einzuholen. Die Bandbreite der Versicherungsunternehmen, die sich u.a. auch mit der Tierhalterhaftung befassen, ist groß und die zu zahlende Prämie sollten in der Kalkulation um die Kosten bezüglich des Tieres bestenfalls bereits bei Anschaffung des Tieres berücksichtigt werden. 

Nachfolgend noch ein paar exemplarische Bilder; die Autorin hat hier bewusst auf ai- Erstellung zurückgegriffen und keine „echten“ Fotos gewählt. Erstellt wurden die Bilder mittels „Bing image creator. (copyright der Bilder bleibt bei der Autorin). 

 

 

 

Nicht nur Paragrafenreiterei – Tierhalterhaftung

Beitragsnavigation


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert